1) Monatliche Betreuungsgebühren

Kinderkrippe

(Kinder bis 3 Jahre)

einen Ganztagesplatz (>8 – 9 Stunden):

230,00 €

einen Halbtages/Vormittags (>6 – 7 Stunden):

196,00 €

 

Kindergarten

(Kinder ab 3 Jahre, ab 37. Monat, aber nicht vor September des Kalenderjahres, in dem der 3. Geburtstag liegt)

einen Ganztagesplatz (>8 – 9 Stunden):

0,00 €

einen Halbtages/Vormittags (>6 – 7 Stunden):

0,00 €

2) Essensgeld

Für die Verpflegung der Kinder wird ein Catering-Service eingesetzt, der den Bedürfnissen einer Kindertagesstätte entspricht.

Das Essensgeld ist in den monatlichen Betreuungskosten nicht enthalten und ist separat zu überweisen.

Das monatliche Essensgeld beträgt:

für einen Ganztagesplatz: 150,00 € (1 Haupt- & 2 Zwischenmahlzeiten)

für einen Halbtagesplatz:

120,00 € (1 Haupt- & 1 Zwischenmahlzeiten)

3) Windelgeld

Die Windeln für die Kinder werden von der Kindertagesstätte zentral beschafft. Es wird ein monatliches Windelgeld von EUR 25,00 erhoben. Davon ausgenommen sind Kinder, die keine Windeln benötigen. Die Entscheidung hierfür wird von den Betreuern in enger Abstimmung mit den betroffenen Eltern schriftlich vereinbart.

4) Aufnahmegebühr

Mit Abschluss des Betreuungsvertrages wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 500,00 € fällig. Die Gebühr ist innerhalb einer Woche nach Unterzeichnung des Vertrages auf das Vereinskonto zu überweisen. Wird der Betrag nicht innerhalb dieser Frist dem Vereinskonto gutgeschrieben, hat dies die Unwirksamkeit des Betreuungsvertrages zur Folge. Es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf einen Betreuungsplatz.
 
Die bei Abschluss des Betreuungsvertrags fällige Aufnahmegebühr beträgt € 300,00 für Kinder, die bis zum voraussichtlichen Schuleintritt maximal für 20 Monate in der Einrichtung betreut werden (Stichtag ist der 2. Januar des Jahres vor dem Jahr des Schuleintritts). Falls der Schuleintritt nicht zum voraussichtlichen Zeitpunkt stattfindet und das Kind in der Einrichtung ein weiteres Jahr betreut wird, ist ein weitere Betrag von € 200,00 fällig.
 
Die Aufnahmegebühr wird in keinem Fall zurückerstattet; auch nicht bei Kündigung des Betreuungsvertrages vor Beginn der Eingewöhnung.

5) Vereinsmitgliedschaft

Die Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung erhoben.